§ 11 LPlG - Landesplanungsbeirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung des Landesraumordnungsprogrammes, zu beraten. Die oberste Landesplanungsbehörde unterrichtet den Landesplanungsbeirat über grundsätzliche Fragen der Landesplanung.

(2) Vorsitz führt der für Raumordnung und Landesplanung zuständige Landesminister. Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden durch die in Absatz 3 genannten Parteien, Organisationen, Interessenverbänden und Einrichtungen vorgeschlagen und vom für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Landesminister berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirates. Eine Wiederholung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer dem Vorsitzenden an:

  1. a)
    je ein Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien, sofern sie eine Fraktion bilden,
  2. b)
    je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände,
  3. c)
    ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
  4. d)
    ein Vertreter der Handwerkskammern,
  5. e)
    ein Vertreter des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
  6. f)
    ein Vertreter der Gewerkschaften,
  7. g)
    ein Vertreter der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
  8. h)
    je ein Vertreter der Universitäten Rostock und Greifswald,
  9. i)
    ein Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  10. j)
    ein Vertreter des Landesfremdenverkehrsverbandes,
  11. k)
    ein Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie,
  12. l)
    ein Vertreter der Kirchen,
  13. m)
    je ein Vertreter der regionalen Planungsverbände.

Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige hinzuziehen.

(4) Der Landesplanungsbeirat kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(5) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.