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§ 34 HmbRiG - Wahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Persönlichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Persönlichkeitswahl Erststimmen bis zur regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und eine Zweitstimme für die Wahl einer Liste. Mit den Erststimmen bestimmt der Wahlberechtigte auch über die Rangfolge, nach der die Gewählten den Listen zu entnehmen sind.

(3) Die Zahl der Sitze, die auf die jeweiligen Listen entfallen, bestimmt sich wie folgt: Die regelmäßige Zahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die eine Liste erreicht hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listen geteilt. Dabei werden die übrigen gültigen Stimmzettel, auf denen keine Liste angestrichen ist, wie eine weitere Liste behandelt. Jede Liste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Weitere Sitze sind den Listen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, zuzuteilen. Erhält danach eine Liste, auf die mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmzettel entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen Zahl der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Satz 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Sodann noch zu vergebende Sitze werden nach Satz 5 vergeben. Sitze, die danach auf die nach Satz 3 wie eine weitere Liste behandelten Stimmzettel entfallen, werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vergeben.

(4) Hat ein Richter, der nicht nach Absatz 3 gewählt ist, eine Zahl von Erststimmen erhalten, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Wahl ausreichen würde, so ist er ebenfalls gewählt. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats.

(5) Werden keine Listenwahlvorschläge eingereicht, so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Die Wahlberechtigten geben in diesem Fall nur Erststimmen ab.

(6) Ist nach den Absätzen 1 bis 5 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.

(7) Bei Stimmengleichheit und gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.