Art. 73 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung, er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Landeshaushaltes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.