§ 176 LVwG - Verwaltungsakte (Verfügungen)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Verwaltungsakte als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie
- 1.zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
- 2.zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich sind.
(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.