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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 176 LVwG - Verwaltungsakte (Verfügungen)

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Verwaltungsakte als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie

  1. 1.
    zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
  2. 2.
    zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit

erforderlich sind.

(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.