§ 17a AFBG - Freibeträge vom Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro,
- 2.
für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.800 Euro,
- 3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.