§ 17a AFBG - Freibeträge vom Vermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst35.791 Euro,
2.für den Ehegatten oder die Ehegattin1.790 Euro,
3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin1.790 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.