§ 17a AFBG - Freibeträge vom Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. | für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst | 35.791 Euro, |
---|---|---|
2. | für den Ehegatten oder die Ehegattin | 1.790 Euro, |
3. | für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin | 1.790 Euro. |
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.