§ 17a AFBG - Freibeträge vom Vermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. 1.

    für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

  2. 2.

    für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro,

  3. 3.

    für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.