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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NMedienG - Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Zulassung ist dem Veranstalter eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information zu versagen,

  1. 1.

    der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,

  2. 2.

    der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,

  3. 3.

    der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information und mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,

  4. 4.

    an dem ein Beteiligter 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann oder

  5. 5.

    an dem ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes dieses Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat, 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann.

2Die Landeskartellbehörde hat der Landesmedienanstalt auf Verlangen die für die Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen; ihr wird vor Abschluss des Verfahrens durch die Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 steht eine Beteiligung bis unter 50 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile einer Zulassung nicht entgegen, wenn beim Veranstalter Vorkehrungen gegen das Entstehen eines im hohen Maß ungleichgewichtigen Einflusses auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Zulassungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) getroffen sind. 2Geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht sind nach näherer Maßgabe des Absatzes 3

  1. 1.

    die Einrichtung eines Programmbeirats mit wirksamem Einfluss auf das Programm,

  2. 2.

    die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte,

  3. 3.

    Beschränkungen des Stimmrechts in Programmfragen und wichtigen Personalfragen,

  4. 4.

    die Verabredung eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit.

3Es muss mindestens eine Vorkehrung nach Satz 2 getroffen sein.

(3) 1Die Mitglieder des Programmbeirats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden vom Veranstalter im Einvernehmen mit der Landesmedienanstalt berufen. 2Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Zulassungsgebiet des Programms ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben; im Übrigen gilt für den Programmbeirat § 66 MStV entsprechend. 3Die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2) muss wöchentlich mindestens 3 Prozent der Sendezeit betragen, davon müssen mindestens 30 Prozent in der Hauptsendezeit liegen. 4Die Hauptsendezeit liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19.00 und 23.00 Uhr, mit Ausnahme des lokalen oder regionalen Fernsehens, bei dem die Hauptsendezeit regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr liegt. 5Beim Hörfunk muss die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten. 6Im Übrigen gilt für die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte § 65 MStV entsprechend. 7Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen. 8Die Landesmedienanstalt gestaltet die Anforderungen an die Vorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 durch Satzung näher aus.

(4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung dazu verpflichten,

  1. 1.

    in Fällen, in denen ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet im Medienbereich eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat und mindestens 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile des Veranstalters innehat oder auf ihn einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann, eine Vorkehrung oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 3 zwei Vorkehrungen

gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht (Absatz 2 Satz 2) zu treffen.

(5) 1Wer zu einem Veranstalter oder einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder dem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 gleich; die so verbundenen Unternehmen sind als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder den Stimmrechten sind zusammenzurechnen. 2Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. 3Wer auf die Programmgestaltung des Veranstalters einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV hat oder unter einem derartigen Einfluss des Veranstalters oder eines an diesem Beteiligten steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 ebenfalls gleich.