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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 NMedienG - Zulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 52 Abs. 1 MStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.

(2) 1Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

  1. 1.

    die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder

  2. 2.

    die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

2Die Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Abs. 2 MStV findet entsprechende Anwendung. 4§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5, Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einer Zulassung bedarf nicht, wer als Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 263 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. EU Nr. L 303 S. 69), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und über eine entsprechende Zulassung aus einem dieser Staaten verfügt.

(4) 1Die Zulassung wird für Hörfunk oder Fernsehen als Programmart, ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm als Programmkategorie, das Programmschema und den Sendeumfang sowie für das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet), erteilt. 2Sie erfolgt unabhängig von

  1. 1.

    telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,

  2. 2.

    Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und

  3. 3.

    Vereinbarungen zur Nutzung von Medienplattformen.

(5) 1Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.

(6) Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4, soweit dieser nicht das Programmschema betrifft, und Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.