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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 37 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder trotz Untersagung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 einen Kahlhieb durchführt oder der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

  2. 2.

    ohne Genehmigung oder trotz Untersagung Wald nach § 8 Abs. 1 in eine andere Nutzungsart umwandelt oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise nach § 8 Abs. 6 nutzt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforstet,

  4. 4.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommt,

  5. 5.

    ohne Genehmigung nach § 11 Satz 2 Waldwege neu anlegt oder ausbaut,

  6. 6.

    entgegen § 12 Abs. 4 Streu oder Gras im Wald nutzt oder Waldweide durchführt oder

  7. 7.

    einer aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 2 eine Feuerstelle anlegt,

  3. 3.

    entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 einen Bienenwagen oder Bienenstand aufstellt,

  4. 4.

    entgegen § 23 Abs. 2 eine dort genannte Fläche oder Einrichtung begeht, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen,

  5. 5.

    entgegen § 24 Abs. 1 mit einem Kraftfahrzeug die freie Landschaft befährt,

  6. 6.

    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 außerhalb von Wegen mit einem Fahrrad, einem Krankenfahrstuhl oder einem Fahrzeug ohne Motorkraft die freie Landschaft befährt,

  7. 7.

    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 außerhalb von geeigneten Privatwegen reitet oder entgegen § 25 Abs. 2 außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet,

  8. 8.

    einer aufgrund des § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist,

  9. 9.

    ohne Genehmigung nach § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen durchführt,

  10. 10.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Markierung in der freien Landschaft verändert oder unkenntlich macht,

  11. 11.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen verändert,

  12. 12.

    entgegen § 27 Abs. 2 ohne Genehmigung einen Weg ganz oder teilweise beseitigt oder unbrauchbar macht,

  13. 13.

    entgegen § 27 Abs. 3 als Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen zu gewährleisten,

  14. 14.

    entgegen § 28 Abs. 1 ein Koppeltor, ein Wildgattertor oder eine andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtung unbefugt benutzt oder nach vorheriger Öffnung offen stehen lässt,

  15. 15.

    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Hund in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen lässt,

  16. 16.

    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 einen Hund in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli nicht anleint,

  17. 17.

    entgegen § 29 Satz 1 Nr. 1 in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,

  18. 18.

    entgegen § 29 Satz 1 Nr. 2 durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft gefährdet,

  19. 19.

    entgegen § 29 Satz 1 Nr. 3 bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald raucht,

  20. 20.

    entgegen § 29 Satz 1 Nr. 4 im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzündet,

  21. 21.

    entgegen § 29 Satz 1 Nr. 5 bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen betritt,

  22. 22.

    ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 verschließbare Wegschranken errichtet.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der freien Landschaft vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    die zugelassene Benutzung eines Privatweges durch Sperrung verhindert oder

  2. 2.

    eine nach § 30 Abs. 1 und 2 erkennbar gesperrte Fläche betritt oder eine Vorrichtung zur Sperrung unwirksam macht.