§ 37 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder trotz Untersagung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 einen Kahlhieb durchführt oder der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- 2.
ohne Genehmigung oder trotz Untersagung Wald nach § 8 Abs. 1 in eine andere Nutzungsart umwandelt oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise nach § 8 Abs. 6 nutzt,
- 3.
ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforstet,
- 4.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommt,
- 5.
ohne Genehmigung nach § 11 Satz 2 Waldwege neu anlegt oder ausbaut,
- 6.
entgegen § 12 Abs. 4 Streu oder Gras im Wald nutzt oder Waldweide durchführt oder
- 7.
einer aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt,
- 2.
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 2 eine Feuerstelle anlegt,
- 3.
entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 einen Bienenwagen oder Bienenstand aufstellt,
- 4.
entgegen § 23 Abs. 2 eine dort genannte Fläche oder Einrichtung begeht, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen,
- 5.
entgegen § 24 Abs. 1 mit einem Kraftfahrzeug die freie Landschaft befährt,
- 6.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 außerhalb von Wegen mit einem Fahrrad, einem Krankenfahrstuhl oder einem Fahrzeug ohne Motorkraft die freie Landschaft befährt,
- 7.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 außerhalb von geeigneten Privatwegen reitet oder entgegen § 25 Abs. 2 außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet,
- 8.
einer aufgrund des § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 38 verweist,
- 9.
ohne Genehmigung nach § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen durchführt,
- 10.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Markierung in der freien Landschaft verändert oder unkenntlich macht,
- 11.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen verändert,
- 12.
entgegen § 27 Abs. 2 ohne Genehmigung einen Weg ganz oder teilweise beseitigt oder unbrauchbar macht,
- 13.
entgegen § 27 Abs. 3 als Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen zu gewährleisten,
- 14.
entgegen § 28 Abs. 1 ein Koppeltor, ein Wildgattertor oder eine andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtung unbefugt benutzt oder nach vorheriger Öffnung offen stehen lässt,
- 15.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Hund in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen lässt,
- 16.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 einen Hund in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli nicht anleint,
- 17.
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 1 in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
- 18.
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 2 durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft gefährdet,
- 19.
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 3 bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald raucht,
- 20.
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 4 im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzündet,
- 21.
entgegen § 29 Satz 1 Nr. 5 bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen betritt,
- 22.
ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 verschließbare Wegschranken errichtet.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der freien Landschaft vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
- 1.
die zugelassene Benutzung eines Privatweges durch Sperrung verhindert oder
- 2.
eine nach § 30 Abs. 1 und 2 erkennbar gesperrte Fläche betritt oder eine Vorrichtung zur Sperrung unwirksam macht.