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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 27 LWaldG - Schädigung der freien Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.13

(1) Es ist verboten, unbefugt

  1. 1.

    Markierungen in der freien Landschaft zu verändern oder unkenntlich zu machen oder

  2. 2.

    die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen zu verändern.

(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wege, einschließlich des Seitenstreifens und des Seitenraumes, ganz oder teilweise zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen.

(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen nach der Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, nach Schadereignissen oder nach Ausbreitung der angrenzenden Pflanzenwelt im bisher bestehenden Umfang zu gewährleisten.