§ 7 LWaldG - Beschränkung von Kahlhieben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen eines Waldes, ohne dass eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn
- 1.
die Kulturpflanzen den typischen Gefahren für Jungpflanzen, wie Wildverbiss und Befall durch Schaderreger, entwachsen sind,
- 2.
die Baumarten, deren Verteilung und die Bestockungsdichte den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen und
- 3.
die Verjüngung vor mindestens fünf Jahren durchgeführt worden ist.
Einzelstammentnahmen und Lichthauungen, welche den Bestockungsgrad eines Bestandes unter 0,4 herabsetzen, werden Kahlhieben gleichgestellt.
(2) Durch einen Kahlhieb dürfen
- 1.
der Boden und die Bodenfruchtbarkeit weder erheblich noch dauerhaft,
- 2.
der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauerhaft,
- 3.
die räumliche Ordnung im Wald nicht erheblich oder
- 4.
sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht verhütet werden können. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn der Kahlhieb aus überwiegenden Gründen des Arten- und Biotopschutzes erforderlich ist.
(4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 Satz 1 und 2 bedarf keiner Genehmigung,
- 1.
wenn er in einem Betriebsplan vorgesehen ist, dem die Forstbehörde zugestimmt hat,
- 2.
auf Flächen, deren Umwandlung genehmigt ist, oder
- 3.
auf Flächen von Offenland-Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 193), die der Wiederbewaldung (Sukzession) unterliegen, wenn die Sukzession zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen führt oder geführt hat und diese Maßnahmen in Schutzgebietsverordnungen, Bewirtschaftungsplänen oder Bewirtschaftungserlassen durch die zuständige Naturschutzbehörde festgelegt wurden.
Die beabsichtigten Maßnahmen sind mindestens fünf Werktage vor ihrem Beginn der Forstbehörde unter Angabe von Ort, Flächengröße und Begründung anzuzeigen.
(5) Darüber hinaus bedarf ein Kahlhieb nach Absatz 3 Satz 1 und 2 keiner Genehmigung, wenn er der Beräumung flächenhaft angefallenen Schadholzes dient. Ein solcher Kahlhieb ist der Forstbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Hiebsmaßnahme anzuzeigen. Die Forstbehörde kann den Kahlhieb innerhalb dieser Frist untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige abweichend von Satz 2 auch nachträglich erfolgen. Die Anzeige kann gegenüber der Forstbehörde für mehrere Waldbesitzer gemeinsam für eine Gesamtfläche erfolgen.
(6) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nach Absatz 3 Satz 1 und 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen.