§ 10 SpkG - Aufgaben des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Verwaltungsrat hat auf eine pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens der Sparkasse zu achten. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung; bei Sparkassen mit neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten bedürfen die Richtlinien der Geschäftspolitik der Genehmigung der Vertretung des Trägers.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
- 1.
den Beschluss über die Bildung von Stammkapital,
- 2.
die Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin oder des ersten und zweiten Stellvertreters der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
- 3.
die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung
- a)
der Mitglieder des Vorstandes und
- b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
- 4.
den Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,
- 5.
die Beauftragung von Beschäftigten, die im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben im Vorstand und bei der Geschäftsführung wahrnehmen, sowie den Widerruf dieses Auftrages,
- 6.
die Einrichtung von Ausschüssen des Verwaltungsrates und die Wahl der Mitglieder nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
- 7.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision sowie von Geschäftsanweisungen für die Ausschüsse,
- 8.
den Beschluss über den Stellenplan,
- 9.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung von Zweigstellen auf Vorschlag des Vorstandes; vor dem Beschluss über die Schließung von Zweigstellen ist der Vertretung des Trägers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
- 10.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 27,
- 11.
die Entlastung des Vorstandes,
- 12.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen selbständig zu entscheiden,
- 13.
den Neu- oder Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen bei Umbauten selbständig zu entscheiden,
- 14.
die Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sowie an organisationsfremden Einrichtungen,
- 15.
die Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigen Verbindlichkeiten und stillen Einlagen nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
- 16.
den Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 6,
- 17.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen; dies gilt nicht in Kreditangelegenheiten.
(3) Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Überwachung
- 1.
des Rechnungslegungsprozesses,
- 2.
der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementssystems,
- 3.
der Abschlussprüfung,
- 4.
der Unabhängigkeit der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers
und kann diese Aufgaben auf einen Prüfungsausschuss übertragen. Andere Aufgaben kann er nach näherer Bestimmung durch die Satzung auf den Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse übertragen. Der Verwaltungsrat lässt sich regelmäßig, mindestens halbjährlich über die Arbeit der Ausschüsse berichten.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.