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  • ab 06.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 37 HBesG - Forschungs- und Lehrzulage

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). 2Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten.

(2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)