§ 24 LKrO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Kreisräte können nicht sein
- 1.
- a)
Beamte und Angestellte des Landkreises und Beamte des Landratsamts,
- b)
Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,
- c)
leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
- d)
Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
- 2.
leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.