§ 183 LBG - Mindestalter und Ruhestandsbeginn bei Kommunalbeamten auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze; nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. § 49a bleibt unberührt.