§ 183 LBG - Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; § 62 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 49a bleibt unberührt.

(3) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, ist § 107b BeamtVG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    das Zustimmungserfordernis und die Ausschlussregelung für Beamte auf Zeit (§ 107b Abs. 1 BeamtVG) entfallen,
  2. 2.
    bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (§ 186 Satz 2) oder bei Abwahl (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) ist § 107b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden,
  3. 3.
    ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung unberücksichtigt.

(4) Werden Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, gilt Absatz 3 entsprechend.