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§ 30 LBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.
    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. 2.
    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  3. 3.
    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an anderen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. 4.
    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  5. 5.
    die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Der Beamte hat ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.

(3) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.