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§ 13 SVerfSchGPersonenbezogene Informationen über Minderjährige

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Informationen über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig.

(2) Sind Informationen über das Verhalten Minderjähriger in Dateien oder in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, gespeichert, ist nach zwei Jahren die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren die Löschung vorzunehmen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 angefallen sind.