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§ 2 THWG - Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Redaktionelle Abkürzung
THWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10

(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.