Art. 129 EGStGB - Aktiengesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402 Abs. 1 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 2.
In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort "Aufklärungen" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- 3.
In § 401 Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt.
- 4.
§ 403 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;
- c)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
§ 404 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;
- c)
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.
- 6.
§ 407 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;
- b)
in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- c)
in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.