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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 129 EGStGB - Aktiengesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402 Abs. 1 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort "Aufklärungen" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

  3. 3.

    In § 401 Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    § 403 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 404 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.

  6. 6.

    § 407 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.