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§ 78 UG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind

  1. 1.
    die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
  2. 2.
    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  3. 3.
    die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
  4. 4.
    das Gebührenwesen,
  5. 5.
    die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs. 3 wahrzunehmenden Aufgaben,
  6. 6.
    die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und
  7. 7.
    die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.