§ 238 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung
- 1.nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
- 2.Ausnahmen von § 187 Abs. 1 Satz 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in die Kriminalpolizei eingestellt werden, bis zu zwanzig vom Hundert der im Haushaltsplan für Beamte des mittleren Dienstes, bis zu dreißig vom Hundert der im Haushaltsplan für Beamte des gehobenen Dienstes und bis zu zwanzig vom Hundert der im Haushaltsplan für Beamte des höheren Dienstes vorgesehenen Stellen; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen der Innenminister und der Finanzminister gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.