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§ 238 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
  2. 2.
    Ausnahmen von § 187 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen der Innenminister und der Finanzminister gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.