§ 238 LBG NRW
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
- 1.nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
- 2.Ausnahmen von § 187 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).