§ 7 SparkG - Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden (§ 8), weiteren sachkundigen Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) und zu einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 9 Abs. 2).
(3) Bei Sparkassen, deren Träger eine kreisfreie Stadt ist, gehört auch die oder der für das Finanzwesen zuständige Stadträtin oder Stadtrat dem Verwaltungsrat an. Sie oder er wird auf die Zahl nach Absatz 1 nicht angerechnet.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.