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§ 46 LRiG - Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet ist, des Richterrats, sinngemäß.