§ 96 HSOG - Dienst- und Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Dem Landespolizeipräsidium sind die anderen Polizeidienststellen unmittelbar nachgeordnet. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt.
(2) Das Hessische Landeskriminalamt übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeidienststellen aus, soweit diese Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen haben. Das Hessische Landeskriminalamt kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.