Versionsverlauf


  • ab 29.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13a LRiStAG - Weitere Voraussetzung für die Berufung der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

In das ehrenamtliche Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.