§ 60 BbgLWahlV - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 59 Absatz 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Wahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 59 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.