§ 41 ThürGGO - Bundesratssachen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Die Mitglieder und die Beauftragten der Landesregierung haben im Bundesrat und in seinen Ausschüssen die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.
(2) Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Bundesrats fachlich im Ministerium vorbereitet werden. Er bestellt einen Referenten für die geschäftsmäßige Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrats.
(3) Das Nähere regelt eine Richtlinie der Landesregierung.