§ 11 APO-GOSt - Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt die Schülerwochenstundenzahl je nach Schullaufbahn in der Regel 28 bis 31 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Jahrgangsstufe 11 belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sechs Fächer als Grundkurse. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten.

(2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

  1. 1.
    Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.
  2. 2.
    Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als Leistungskurs fortgeführt wird, oder durch einen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Feststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Klasse 10 an der Feststellungsprüfung gemäß § 6 Abs. 13 AO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.
  3. 3.
    Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ihre gemäß § 8 Abs. 5 in der Jahrgangsstufe 11/I begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II fortsetzen.
  4. 4.
    In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. An Stelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt werden.

(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 folgende Pflichtkurse zu belegen:

  1. 1.
    Das aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 belegt.
  2. 2.
    Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei zweistündige Grundkurse in Sozialwissenschaften.
  3. 3.
    Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte.
  4. 4.
    Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich je zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.
  5. 5.
    Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Jahrgangsstufe 11 mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach.

(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

  1. 1.
    Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.
  2. 2.
    Ein aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Gegebenenfalls ist die Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 durchgehend zu belegen.

(5) Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 belegte zweite Fremdsprache oder das zweite Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortzuführen.

(6) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.

(7) Sport wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

(8) Sofern die in Grundkursen der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Grundkursen anderer Fächer curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können für Schülergruppen im Rahmen der Profilbildung einer Schule mit vorheriger Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde je Fach höchstens zwei, insgesamt höchstens bis zu vier solcher Kurse auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden (Substitution). Bei Abiturfächern ist keine Substitution möglich.