§ 6 APO-GOSt - Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule

  1. 1.

    eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung,

  2. 2.

    die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Satz 2,

  3. 3.

    die Einhaltung der Belegungsbedingungen und

  4. 4.

    eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 13

gesichert sind.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen. Die festgelegten Wochenstundenzahlen für die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.

(3) Grund- und Leistungskurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (§ 4 SchulG). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

(4) Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(5) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(6) Die zu belegenden Fächer der gemeinsamen Grundbildung (§ 11) und die Abiturfächer (§ 12) sind grundsätzlich von der Einführungsphase an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen. Diese Fächer werden als Folgekurse unterrichtet.

(7) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(8) Im selben Fach dürfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(9) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgesetzt.

(10) Eine neu einsetzende oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgeführte Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt.

(11) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.

(12) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

(13) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.