§ 11 APO-GOSt - Qualifikationsphase (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In der Qualifikationsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Einführungsphase belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sieben Fächer als Grundkurse. Darüber hinaus stehen zur Erfüllung der Pflichtbedingungen gemäß Satz 1 bis zu zwei Halbjahreskurse in Vertiefungsfächern und höchstens ein Projektkurs zur Verfügung. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten.
(2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:
- 1.
Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
- 2.
Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Einführungsphase belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase eine Feststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Feststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.
- 3.
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gemäß § 8 Abs. 5 im ersten Halbjahr der Einführungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen.
- 4.
In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. An Stelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden.
(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen:
- 1.
Das aus der Einführungsphase fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt.
- 2.
Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel im zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Sozialwissenschaften.
- 3.
Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel im zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Geschichte.
- 4.
Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel im zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich je zwei Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.
- 5.
Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einführungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach.
(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:
- 1.
Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
- 2.
Ein aus der Einführungsphase fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
(5) Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 belegte zweite Fremdsprache oder das zweite Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortzuführen.
(6) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.
(7) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
(8) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase als zweistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer (Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten.