§ 115 BerlHG - Unfallfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Erleiden Personen gemäß § 114 Nr. 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858/GVBl. S. 910, 1812), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.