§ 6 PersVertrG - Arbeiter
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die in der Berufsausbildung für dieses Beschäftigungsverhältnis stehen.