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  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 8 PersVG - Leiter oder Leitung der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ.