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§ 3 PersVG - Bedienstete

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.