§ 90 PersVG LSA - Allgemeine Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Für die Beschäftigten der Staatlichen Schulämter und für die Beschäftigten, für die nicht gemäß §§ 84 und 85 ein Personalrat gebildet wird, wird bei jedem Staatlichen Schulamt ein allgemeiner Personalrat gewählt. Der beim Kultusministerium gebildete allgemeine Hauptpersonalrat ist auch für diesen Personenkreis zuständig.