§ 29 SächsKomKBVO - Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen oder Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln.
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen oder Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Erträge oder Einzahlungen zu behandeln.
(3) § 16 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.