§ 29 SächsKomKBVO - Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Haushaltsjahr zahlungswirksam wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Aufwendungen und Auszahlungen oder Auszahlungen zu behandeln.
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Haushaltsjahr zahlungswirksam wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Erträge und Einzahlungen oder Einzahlungen zu behandeln.
(3) § 16 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.