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§ 23 SächsKomKBVO - Kontenrahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

Der Buchführung ist der nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung bekannt gegebene Kontenrahmen zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.