§ 17 RDG M-V - Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Wer außerhalb des Öffentlichen Rettungsdienstes qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport betreiben will, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
(3) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Rechte und Pflichten aus der Genehmigung sind nicht übertragbar.
(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind qualifizierte Krankentransporte
- 1.
durch Träger der öffentlichen Verwaltung in Durchführung eigener Aufgaben,
- 2.
durch Krankenhäuser, die mit eigenen Kraftfahrzeugen Patientinnen oder Patienten zu Behandlungszwecken befördern (innerbetrieblicher Krankentransport), sofern nicht von den Patientinnen oder Patienten hierfür ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist und die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden medizinisch-fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 3.
durch Hilfsorganisationen, soweit sie Rettungsmittel im Rahmen des Sanitätsdienstes bei Großveranstaltungen einsetzen.