§ 6 HessVwVG - Vollziehungsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) 1Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. 2Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.
(2) 1Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. 2Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.
(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.