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§ 15 ÖGdG - Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.