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§ 15 ÖGdG - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. 1.
    die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen,
  2. 2.
    das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
  3. 3.
    Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
  4. 4.
    die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
  5. 5.
    die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
  6. 6.
    die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
  7. 7.
    die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  8. 8.
    die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. 9.
    die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. 10.
    das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
  11. 11.
    die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  12. 12.
    den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  13. 13.
    Prüfungs- und Teilnehmergebühren,
  14. 14.
    die zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständigen Stellen.