§ 15 ÖGdG - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen,
- 2.das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
- 3.Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
- 4.die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
- 5.die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
- 6.die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
- 7.die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- 8.die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
- 9.die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
- 10.das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
- 11.die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
- 12.den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
- 13.Prüfungs- und Teilnehmergebühren,
- 14.die zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständigen Stellen.