§ 8 DruckluftV - Behördliche Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
(1) Ist der Sachverständige der Ansicht, dass Schleusen, Schachtrohre oder die elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlasst hat, ob die Schleusen, Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen.