§ 94 HSchG - Personal der Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, schulfachlich qualifizierte und verwaltungsfachlich qualifizierte Beamtinnen und Beamte aus.
(2) 1Die schulfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt besitzen; sie müssen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein. 2Sie sollen die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen.
(3) Die verwaltungsfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) 1Den Schulaufsichtsbehörden gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. 2Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.
(5) 1Die Schulaufsichtsbehörden können nach den Richtlinien des Kultusministeriums Beraterinnen und Berater bestellen. 2Zu Beraterinnen oder Beratern sind in der Regel hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden.