§ 7 FAG - Bedarfsmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Vomhundertsatz im Jahr 2005 gemäß Anlage 1, im Jahr 2006 gemäß Anlage 2 und ab dem Jahr 2007 gemäß Anlage 3 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß den Anlagen, so wird der Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor) durch Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
1. | Grundschulen | mit 100 vom Hundert, | |
---|---|---|---|
2. | Mittelschulen, Abendmittelschulen | mit 100 vom Hundert, | |
3. | Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs | mit 85 vom Hundert, | |
4. | Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, beruflichen Gymnasien (Vollzeit) | mit 112 vom Hundert, | |
5. | Berufsbildenden Förderschulen | mit 112 vom Hundert, | |
6. | Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) | mit 45 vom Hundert, | |
7. | Allgemein bildenden Förderschulen | ||
a) | zur Lernförderung | mit 165 vom Hundert, | |
b) | für geistig Behinderte | mit 498 vom Hundert, | |
c) | für Erziehungshilfe | mit 297 vom Hundert, | |
d) | für Körperbehinderte | mit 595 vom Hundert, | |
e) | für Blinde und Sehbehinderte | mit 444 vom Hundert, | |
f) | für Hörgeschädigte | mit 484 vom Hundert, | |
g) | Sprachheilschulen | mit 166 vom Hundert, | |
h) | Klinik- und Krankenhausschulen | mit 89 vom Hundert. | |
Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2005 174 vom Hundert, im Jahr 2006 177 vom Hundert und ab dem Jahr 2007 179 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 und 6.
(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.